Masterarbeit / Werkstätten Und Inklusion. Eine Inhaltsanalytische Betrachtung Der Debatten Zur Inklu - Nicole Rohr, Kartoniert (TB) | Orbisana

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Masterarbeit / Werkstätten und Inklusion. Eine inhaltsanalytische Betrachtung der Debatten zur Inklu. Textprobe: Kapitel 2.1 Die Systeme Eingliederungshilfe und berufliche Rehabilitation als rechtlicher und inhaltlich-programmatischer Rahmen der WfbM: Die Eingliederungshilfe für behinderte Menschen ist im sechsten Kapitel des SGB XII geregelt, die gesetzlichen Grundlagen zur Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen befinden sich seit 2001 im SGB IX. Zudem gab es eine neue Ausrichtung des Verhältnisses von Leistungsträgern, Leistungserbringern und Leistungsempfängern: Leistungsträger garantieren für die Unterstützung angemessene Ressourcen, Leistungserbringer als Dienstleister individueller Serviceleistungen haben zum Ziel Teilhabe an allen gesellschaftlichen Bereichen zu ermöglichen und Leistungsempfänger übernehmen im Sinne von Selbstbestimmung und Empowerment zunehmend mehr Eigenverantwortung und haben nach 9 SGB IX als Leistungsberechtigter ein Wunsch- und Wahlrecht. Der 7. Abschnitt im SGB III befasst sich parallel und bezogen auf den ersten Arbeitsmarkt mit der Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben mit der Agentur für Arbeit als Leistungsträger. Die WfbM fungiert als Sondereinrichtung sowohl zur Rehabilitation als auch ausdrücklich zur Förderung gesellschaftlicher Teilhabe, insbesondere der Teilhabe am Arbeitsleben. Die Vermittlung und Bedarfsfeststellung erfolgt durch Reha-BeraterInnen der jeweils zuständigen Agentur für Arbeit. Mit der UN-Behindertenrechtskonvention 2009 und des darin formulierten Inklusionsauftrages sind auch für die WfbM neue Herausforderungen entstanden. Es wird in einer inklusiven Gesellschaft - im Gegensatz zu integrativen Gruppen - nicht mehr zwischen verschiedenen Einzelgruppen unterschieden, sondern nur noch eine Vielfalt der Gesellschaft wahrgenommen, die ihre Mitglieder in ihrer Verschiedenheit und dabei als gleichberechtigte Akteure akzeptiert, würdigt und fördert. In Bezug auf die Arbeit mit behinderten Menschen hat dies zur Folge, dass Sondereinrichtungen gemäß der Philosophie der Inklusion angezweifelt und stetig in Frage gestellt werden müssen, so dass Bildungs- und Entwicklungsprozesse in inklusiven Einrichtungen, die für alle Menschen, sowohl mit als auch ohne Beeinträchtigungen frei zugänglich sind, angefangen bei inklusiven Kindertagesstätten und Schulen über gemeinsame Arbeitsplätze bis hin zu gemeinsamen Wohneinrichtungen, stattfinden können. Dem widerspricht in der Realität jedoch das nach wie vor dominierend praktizierte und etablierte System der stationären Sondereinrichtungen mit steigenden Zahlen der Sondereinrichtung WfbM (2002 = 668; 2012 = 723); zudem ist die Beschäftigtenzahl in den Werkstätten seit Jahren steigend, weshalb anzunehmen ist, dass sich das Werkstattwesen in den kommenden Jahren eher noch weiter ausdifferenzieren wird. So ist alleine in den vergangenen vier Jahren die Zahl der Beschäftigten um ca. 20.000 belegte Werkstattplätze von 277.201 im Jahr 2009 auf 284.884 im Jahr 2010 und 291.711 im Jahr 2011 auf 297.293 im Jahr 2012 gestiegen. Vor diesem Hintergrund wird der Ruf nach einer Reform bzw. Weiterentwicklung des Systems der Eingliederungshilfe in fachlicher und finanzieller Hinsicht laut, die sich an den Vorgaben der UN-Behindertenkonvention 2009 orientieren muss. Fokussiert auf die neuen Herausforderungen und besonders auf die Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben durch die Werkstätten für behinderte Menschen, möchte ich den Artikel 27 der UN-Behindertenrechtskonvention 2009 anführen, der auf die Rechte von Menschen mit Behinderung im Kontext von Arbeit und Beschäftigung eingeht.

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